Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4665
OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07 (https://dejure.org/2011,4665)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 3 U 84/07 (https://dejure.org/2011,4665)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 2011 - 3 U 84/07 (https://dejure.org/2011,4665)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4665) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • unalex.eu

    Allgemeine Grundsätze, 3, 7 EVÜ
    Rechtswahlklausel - Wirksamkeitsvoraussetzungen der Rechtswahlklausel - Eingriffsnormen des Forumstaates - Anwendungsfälle - Verbraucherschützende Vorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 34; EGBGB Art. 29
    Maßgebliches Recht für Ansprüche eines in Österreich ansässigen Vereins auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für Teilzeit-Nutzungsrechte an einer Ferienanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.03.1997 - VIII ZR 316/96

    Zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    Denn der Kern eines Vertrages über Teilzeit-Wohnrechte zu Erholungszwecken ist, auch dann, wenn das jeweilige Recht - wie hier - durch Mitgliedschaft in einem Verein eingeräumt wird, weder die Lieferung beweglicher Sachen noch die Erbringung von Dienstleistungen, sondern der Erwerb des Wohnrechts an sich (vgl. dazu BGHZ 135, 124, 130 f.).

    Zumindest bleibt für eine Sonderanknüpfung über Art. 34 EGBGB nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann kein Raum, wenn es an einem hinreichenden Inlandsbezug entsprechend Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB fehlt (vgl. BGHZ 135, 124).

  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    23 bb) Art. 34 EGBGB, wonach jene Bestimmungen des deutschen Rechts von den kollisionsrechtlichen Vorschriften betreffend vertragliche Schuldverhältnisse unberührt bleiben, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, ist auf so genannte international zwingende Eingriffsgesetze beschränkt, die nicht nur dem Schutz und dem Ausgleich widerstreitender Interessen der jeweiligen Vertragsparteien - also reinen Individualbelangen - dienen, sondern daneben zumindest auch und nicht allein reflexartig öffentliche Gemeinwohlinteressen schützen (vgl. insb. BGHZ 165, 248, 256 ff.; ferner BeckOK-BGB/Spickhoff, Edition 18, EGBGB Art. 34 Rdn. 10 f.).

    Hierzu zählen keineswegs ohne weiteres sämtliche in Deutschland geltenden Verbraucherschutzvorschriften (vgl. BGHZ 165, 248; ferner BeckOK-BGB/Spickhoff aaO Rdn. 15; jurisPK-BGB/Junker, 5. Aufl., EGBGB Art. 34 Rdn. 33; Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, EGBGB Art. 34 Rdn. 85).

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    Sie scheitert gemäß dem deutschen Zivilprozessrecht, nach dem die Gerichte in Deutschland stets zu verfahren haben, selbst wenn aufgrund der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht Anwendung findet (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., IZPR Rdn. 1), auch nicht aufgrund von novenrechtlichen Beschränkungen, weil die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (vgl. hierzu BGHZ 177, 212).
  • OLG Oldenburg, 18.09.2008 - 5 U 98/08

    Prozessuale Folgen der Regulierung eines Versicherungsfall unter Anerkennung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    Welcher von beiden Theorien der Vorzug zu geben wäre, kann für die Entscheidung des hier vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, weil unabhängig davon stets das österreichische Recht einschlägig ist (ebenso OLG Brandenburg [5. Zivilsenat], Urt. v. 05.03.2009 - 5 U 98/08, Kopie GA III 555 ff.).
  • BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

    Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    Die Anwendung ausländischen Privatrechts durch deutsche Gerichte hat zwar - unter Berücksichtigung seiner konkreten Ausgestaltung in der Rechtspraxis, insbesondere durch die Rechtsprechung, und in der Lehre - so zu erfolgen, wie sie durch einen Richter des betreffenden Landes tatsächlich erfolgt wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.06.2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685 = BGH-Rp 2003, 1164; ferner Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 293 Rdn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 293 Rdn. 9; Saenger, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 293 Rdn. 18; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rdn. 24).
  • AG Oranienburg, 19.03.2007 - 22 C 83/06

    Internationale Zuständigkeit eines Gerichts bei Mietsachen; Ausschließliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    Auf die Berufung des Klägers wird das das am 19. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - 22 C 83/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07

    Einordnung von Time-Sharing-Verträgen als Mietgeschäft i.S. von Art. 22 Nr.1

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    Der Senat hat dies in seinem ersten Berufungsurteil, das am 02. April 2008 verkündet wurde und unter anderem in NZM 2008, 660 veröffentlicht ist, bestätigt.
  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07
    Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit der Begründung bejaht, dass es sich im Streitfall nicht um eine Klage handelt, die die Miete von unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 22 Nr. 1 UAbs. 1 Alt. 2 EuGVVO zum Gegenstand hat, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 - VIII ZR 119/08, NZM 2010, 251 = MDR 2010, 500).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht